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db-nummer: bgh-001ZR-1982-00158

BGH, Urteil vom 29.11.1984 - I ZR 158/82 - "Dimple" OLG Hamburg
§§ 1, 13 UWG
§ 826 BGB
(§§ 3 ff, 14 ff MarkenG)

Leitsatz (amtl / tm.)

1. Zu den Voraussetzungen einer im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrigen Rufausbeutung durch Anmeldung und/oder Benutzung einer prioritätsälteren, von einem anderen Unternehmen für Spirituosen eingetragenen und für einen Whisky gehobener Qualität benutzten Marke für Waren der Klasse I, 3 der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen (BGBl. 1967 , I, 1208). (amtl)
2. Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch dadurch entstehen, dass sich die Verletzungshandlung selbst in Wettbewerb zu dem Berechtigten stellt. Dies kann der Fall sein, wenn, etwa durch ausdrückliche oder bildliche Mittel, der Absatz eigener Waren durch das Ausnutzen oder das Anhängen an den Ruf und das Ansehen einer fremden Ware gefördert wird. Voraussetzung dafür ist, dass die fremde Ware einen überragenden Ruf geniesst, der für sich wirtschaftlich verwertbar ist. (tm.)
3. Die blosse Markeneintragung eines Zeichens begründet in der Regel noch keine Irreführung des Verkehrs und der unlauteren Rufausbeutung und damit eine wettbewerbs- oder sittenwidrige Beeinträchtigung des Inhabers einer gleichen Marke, wenn die damit bezeichneten Waren sehr unterschiedlich sind. (tm.)