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db-nummer: bgh-001ZR-1979-00137

BGH, Urteil vom 02.10.1981 - I ZR 137/79 - "Kirchen-Innenraumgestaltung" (KG Berlin)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, 14, 39, 97 UrhG

Leitsätze (amtl)

1. Der Urheberrechtsschutz an einem Kirchenbau kann auch die bauliche Innenraumgestaltung erfassen.
2. Bei einem Bauwerk richtet sich das urheberrechtliche Änderungsverbot grundsätzlich nur gegen Eingriffe in dessen körperliche Substanz. Fehlt ein solcher Eingriff in die Bausubstanz, kommt es auf eine Interessenabwägung nicht mehr an.
3. Das Recht gegen die Entstellung einer urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung kann ausnahmsweise auch durch die Aufstellung und Gestaltung von Einrichtungsgegenständen berührt werden, vorausgesetzt, diese Gegenstände sind entsprechend der architektonischen Planung derart in die bauliche Innenraumgestaltung miteinbezogen worden, dass sie das Raumbild entscheidend mitprägen.
4. Zur Frage, ob in der Aufstellung einer elektronischen Orgel anstelle einer Pfeifenorgel in einem Kirchenbau eine Entstellung des Bauwerks liegt, wenn die Pfeifenorgel zwar in die künstlerische Gesamtkonzeption miteinbezogen worden war, aber nicht Gegenstand des Architektenvertrags und der danach vorzunehmenden Innenraumgestaltung geworden ist.