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db-nummer: bgh-001ZR-1978-00073

BGH, Urteil vom 14.11.1980 - I ZR 73/78 - "Quizmaster" (KG Berlin)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 73 ff. UrhG
§ 256 ZPO

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Zur Frage, ob der Autor und Moderator von Hörfunk-, Fernsehquiz- und Unterhaltungsshows feststellen lassen kann, dass die Verwertungsgesellschaft GVL aufgrund des mit ihr geschlossenen Wahrnehmungsvertrages verpflichtet ist, Vergütungen an ihn weiter zu leiten, die für die Nutzung der von ihm als ausübender Künstler bei der Moderation bestimmter Shows erbrachter Leistungsschutzrechte gezahlt wurden. (tm.)
3. Den einzelnen Darbietungen einer Unterhaltungssendung - Musik- und Gesangsdarbietungen, Bühnenszenen, Reportagen, Interviews, Ansage- oder Spielleitertätigkeit - kann Werkeigenschaft im Sinne des Gesetzes zukommen. (amtl)
3. Der Vortrag eines Sprachwerks im Sinne des § 73 UrhG erfordert eine künstlerische Interpretation, ohne dass es jedoch auf deren künstlerische Gestaltungshöhe ankommt. (amtl)
4. Mitwirkender (z.B. als Regisseur) im Sinne des § 73 UrhG ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluss nimmt. (amtl)
5. Einer Fernsehsendung, die eine humoristisch-ironischeSchilderung der wesentlichen Ereignisse eines Jahres zum Gegenstand hat, kann aufgrund der Anordnung ihrer Einzelteile zu einem Gesamtbild Werkeigenschaft im Sinne des Gesetzes zukommen. (tm.)