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db-nummer: bgh-001ZR-1976-00166

BGH, Urteil vom 19.01.1979 - I ZR 166/76 - "Brombeerleuchte" (OLG Düsseldorf)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG
§§ 4, 5 GeschmG
§ 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze (amtl / tm.)

1. An die Sorgfaltspflichten dessen, der aus von ihm beanspruchten Geschmacksmuster- und Urheberrechten Verwarnungen aussprechen will, sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in erhöhtem Mass für nicht an den Hersteller des beanstandeten Gegenstandes, sondern an dessen Abnehmer gerichtete Verwarnungen. (amtl)
2. Der ästhetische Gehalt, den ein Gebrauchsgegenstand (hier: Leuchtengläser) haben muss, damit es als ein nach dem Urheberrecht geschütztes Werk der angewandten Kunst angesehen werden kann, ist graduell ein Höherer als der, der bei geschmacksmusterfähigen Gegenständen verlangt wird. (tm.)
3. Bei der Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, bleiben Elemente unberücksichtigt, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, wenn nicht gerade in der Kombination dieser Elemente untereinander oder mit neuen Elementen die schöpferische Leistung liegt. (tm.)