db-ergebnis: Nr. 1 von 1
db-nummer: bgh-001ZR-1973-00099
BGH, Urteil vom 20.09.1974 - I ZR 99/73 - "Schloss Tegel"
§§ 903, 1004 BGB
§ 59 UrhG
Leitsätze (amtl)
1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 20.09.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 99/73
- Entscheidungsname
- Schloß Tegel / Schloss Tegel
- §§
- §§ 903, 1004 BGB
§ 59 UrhG - Fundstellen
- BGH GRUR 1975, 500
BGH UFITA 76 (1976) 319
BGH Schulze BGHZ 238
BGH FuR 1974, 869
BGH NJW 1975, 778
BGH DB 1975, 881