db-ergebnis: Nr. 1 von 1

db-nummer: bgh-001ZR-1954-00008

BGH, Urteil vom 05.1955 - I ZR 8/54 - (KG Berlin)
§§ 11, 15 LUG

Leitsätze

1. Die Übertragung des Vortrags oder der Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst auf ein Magnettonband ist eine Vervielfältigung im Sinn der §§ 11, 15 Abs. 1 LUG. Dies gilt nicht nur für das Überspielen eines Tonträgers, insbesondere von Schallplatten (BGHZ 8, 88) auf ein Magnettonband, sondern auch dann, wenn die Magnettonaufnahme die erste Festlegung des Werkes auf einen Tonträger darstelit. Diese Vervielfältigung steht ausschliesslich dem Urheber zu. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 LUG, wonach eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig ist, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werk eine Einnahme zu erzielen, ist eine echte Ausnahmebestimmung. Sie ist auf Vervielfältigungen, die durch Magnettonaufnahmen hergestellt werden, nicht anwendbar.
2. Für die Auslegung urheberrechtiicher Gesetzesbestimmungen ist der das Urheberrecht beherrschende Rechtsgedanke bedeutsam, dass die Herrschaft des Urhebers über sein Werk die natürliche Folge seines geistigen Eigentums ist, das durch die Gesetzgebung nur seine Anerkennung und nähere Ausgestaltung gefunden hat. Nach diesem Rechtsgedanken sind neue Nutzungsmöglichkeiten für Urbeber gut, die die Entwicklung der Technik erschliesst, in der Regel in das Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers einzubeziehen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die Ansprüche der Urheber stets vor der privaten Sphäre des einzelnen Halt zu machen hätten, ist dem Urheberrecht fremd.
3. Dem Urheber gebührt im Grundsatz ein Entgelt für jede Nutzung seines Werkes, mag diese auch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Ertrag abwerfen.