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db-nummer: bgh-001ZR-1953-00211

BGH, Urteil vom 25.05.1954 - I ZR 211/53 - (OLG Hamburg)
Art. 1, 2 GG
§ 823. 824 BGB
§ 1 LUG
§§ 186, 187 StGB

Leitsätze (amtl)

1. Aus Art. 1 und 2 GG ergibt sich ein Persönlichkeitsrecht, dessen Abgrenzung sich aus den Rechten anderer, aus der verfassungsmässigen Ordnung und dem Sittengesetz ergibt. Im einzelnen bedarf es insoweit zur Abgrenzung einer Abwägung gegenüber den betroffenen privaten und öffentlichen Belangen.
2. Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.