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db-nummer: bgh-001ZB-2005-00021

BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05 - "nicht anrechenbare Geschäftsgebühr" (OLG Hamburg)
§§ 2, 11 RVG, Nr. 2400 VV RVG
§§ 91, 103, 104 ZPO

Leitsatz (amtl)

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorb. 3 IV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.