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db-nummer: bag-03AZR-1994-00952

BAG, Urteil vom 07.11.1995 -3 AZR 952/94 - "Anpassung von Gagen"
Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 GG
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256, 257 ZPO
Normalvertrag Solo
§ 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Juni 1991

Leitsätze (amtl)

1. § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Juni 1991 erstreckt sich nicht auf Gehaltserhöhungen im Bereich des BAT-O, die der Angleichung der Vergütungen in den alten und neuen Bundesländern dienen. Die Tarifvertragsparteien haben sich weder im Anpassungsrahmentarifvertrag noch im Tarifvertrag z.ur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet vom 18. Juni 1991 zu einer kontinuierlichen Angleichung der Gagen in den alten und neuen Bundesländern verpflichtet.
2. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt worden, dass zusätzliche strukturelle Anpassungen, die auf die Veränderungen im Bereich des BAT-0 abstellen, lediglich bei den unter den NV Solo, BTT und BTTL fallenden Arbeitnehmern unterblieben sind, während sie in anderen Bereichen des Bühnenwesens erfolgten. Diese Differenzierung knüpft an die unterschiedlichen Vergütungsstrukturen an und ist durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt.