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db-nummer: agcharlottenburg-0236C-2003-00105
Leitsatz (tm.)
Räumt ein Journalist einem Presseuntenehmen das Recht ein, ein von ihm verfasstes Interview im Internet öffentlich zugänglich zu machen und dort für Dritte zum Download bereit zu halten, werden seine Rechte nicht dadurch verletzt, dass ein Dritter das Interview herunter lädt, um es auf seiner eigenen Internetseite unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen.
- Gericht
- Amtsgericht Charlottenburg von Berlin (AG Charlottenburg)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 17.11.2003
- Aktenzeichen
- 236 C 105/03
- §§
- §§ 15 Abs. 2, 16, 52 Abs. 1, 97 UrhG a.F.
(vgl. §§ 15 Abs. 2, 19a, 52 UrhG n.F.) - Fundstellen
- AG Charlottenburg GRUR-RR 2004, 132
AG Charlottenburg MMR 2004, 269
AG Charlottenburg ZUM 2004, 497