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db-nummer: agbielefeld-0042C-2013-00368

AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 - 42 C 368/13 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19a, 85, 97, 97a Abs. 1 S. 2, 102 S. 2 UrhG
§§ 199 Abs. 5, 852 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetzugangsanschlusses für die darüber begangene Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musikdateien im Internet (filesharing).
2. Es gehört zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenen Voraussetzungen trägt.
3. In Bezug auf Haushalte, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, besteht ohne weiteres keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Internetanschlusses eine darüber begangene Urheberrechtsverletzung durch filesharing begangen hat. Die Aufstellung einer dahingehenden, tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass in erster Linie der Anschlussinhaber den Internetzugang nutzt, über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Es entspricht vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.
4. Der Anschlussinhaber genügt in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass die Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können.
5. Der urheberrechtliche Schadenersatzanspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr wegen filesharings unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist.