Hausordnung bei Wohnungseigentümergemeinschaft

Carel Fabritius Die TorwacheAG Charlottenburg: Ein Wohnungseigentümer kann eine Hausordnung verlangen. Beschliesst die Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich einen allgemeinen Verweis auf die Gesetze, kann dieser Beschluss gerichtlich angefochten werden.

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.09.2016 – 73 C 33/16 –
§§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, 43 Nr. 4 WoEigG
§ 167 ZPO

Leitsätze (tm.)

1. Das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen diese einen Anspruch auf die Aufstellung einer Hausordnung, da diese Bestandteil einer Verwaltung ist, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Mehr…