Faschist

Liktoren mit FacisDas Verbot, jemanden auf einer Versammlung als “Faschist” zu bezeichnen, kann rechtswidrig sein.

VG Meiningen, Beschluss vom 26.09.2019 – 2 E 1194/19 Me –
Art. 5 Abs. 1 GG
§ 80 Abs. 5 VwGO
§ 15 VersG
§§ 185, 193 StGB Mehr…

Amtshaftung wegen Polizeikessel

Ablehnung von Geldentschädigung wegen polizeilicher Einkesselung verfassungswidrig. Wesentliche Umstände der polizeilichen Massnahme seien durch die Gerichte nicht erörtert worden: Etwa die Wirkung des staatlichen Zwangs. Dieser sei auf eine Willensbeugung gerichtet und geeignet gewesen, die Betroffene vom zukünftigen Gebrauch des Demonstrationsrechts abzuschrecken.

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2639/15 –  Mehr…

Personenfotos im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist keine Einverständniserklärung in die Veröffentlichung von Personenfotos. Die Teilnahme an einer Demo etwa, berechtigt nicht zur Veröffentlichung von herausgeschnittenen Einzelbildern einer teilnehmenden Person. Mehr…

Versammlungsfreiheit unter Auflage

Aderlass - Jacob ToorenvlietVG Berlin bestätigt die behördliche Untersagung, Auszüge der “Schmähkritik” von Böhmermann auf Versammlung zu zitieren: Die Zitierung vor der türkischen Botschaft in Berlin beleidigte den türkischen Staatspräsidenten. Das gefährde die öffentliche Sicherheit.

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Identitätsfeststellung

Das Fotografieren eines Polizeieinsatzes bei einer Demo ist kein Grund für eine Identitätsfeststellung. Die polizeiliche Aufforderung, die Ausweispapiere zur Identitätsprüfung auszuhändigen, greift in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dafür muss es einen rechtfertigenden Grund geben. Mehr…

Versammlungsfreiheit

Der Staat darf nicht frei wirtschaften. Ihm ist es nicht möglich, gleich einem freien Bürger unternehmerische Ziele zu verfolgen. Staatliches Handeln ist immer an die Grundrechte gebunden und am Gemeinwohl orientiert. Da nützt es ihm auch nichts, wenn er sich das Kleid eines privaten Unternehmens anzieht, um Leute vom Betriebsgelände zu schmeißen, die dort demonstrieren. Anders als der freie Unternehmer, muss er abwägen, ob sein Hausrecht wichtiger ist, als das Versammlungssrecht der Demonstranten (tm.)

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