Entschädigungslos

Satirische Werbung darf in das Persönlichkeitsrecht eingreifen. Der EGMR hat die Beschwerde von Dieter Bohlen und Ernst August Hannover gegen Urteile des BGH zurückgewiesen. Beide wollten von Lucky Strike für die Verwendung ihrer Vornamen entschädigt werden. Mehr…

Geheimhaltung

Memoiren-Ghostwriter verletzt Kohl´s Privatsphäre. Die Äusserungen des Bundeskanzlers über Weggefährten, Familie und Waffen-SS unterliegen der Geheimhaltung. Jedenfalls wenn darüber Geheimhaltung vereinbart wurde. Das geht auch stillschweigend. Mehr…

Tierquäler

Ist Grund für einen Boykottaufruf die Sorge um Belange der Allgemeinheit, spricht dies für seine äusserungsrechtliche Zulässigkeit. Der BGH hatte sich mit dem Boykottaufruf einer Tierschutzorganisation gegen einen Verein von Pelztierzüchtern zu befassen. Mehr…

Gesicht zeigen

Wer als Rechtsextremer am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss mit abwertender Presseberichterstattung rechnen. Dadurch verursachte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt sein.  Mehr…

Stasi-Vergangenheit

Bericht über Stasi-Vergangenheit ist Beitrag zur Meinungsbildung. Es ist zulässig, noch Jahre nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in einem Online-Archiv über den damaligen Beschuldigten namentlich zu berichten. Jedenfalls wenn der Betroffene ein Manager von Gazprom war und der Vorwurf lautete, er habe über seine Stasi-Vergangenheit eine falsche eidesstattliche Erklärung abgegeben.

Wilde Kerle

Bericht über jugendliche Tulpenschänder ist zulässig. Presseberichte über das Ausreissen von Tulpen aus Beeten und  Telefonhörern aus Telefonzellen durch alkoholisierte Schauspielkinder können zulässig sein. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, welches Interesse überwiegt: Das Interesse an Informationen über Peinlichkeiten oder das Interesse an deren Verheimlichung. (tm.)

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Meinungsfreiheit

Staat darf Meinungen Einzelner nicht diffamieren. Dem Staat steht es grundsätzlich nicht zu, öffentlich gegenüber dem einzelnen Bürger dessen berechtigte Meinungsäusserung in einer Weise zu kritisieren, die seinem Ansehen schaden könnte. Der Staat hat grundsätzlich Zurückhaltung zu üben, gegenüber der Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch die Bürger. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war der Vorwurf eines Geschichtsprofessors, seine historische Stellungnahme in einer Publikation der “Bundeszentrale für politische Bildung” sei diffamiert worden. (tm.) Mehr…

Gen-Milch

Greenpeace darf Müller Milch als “Gen-Milch” bezeichnen. Die Umweltschutzorganisation hatte die Milchprodukte der Theo Müller GmbH & Co. KG als “Gen-Milch” bezeichnet. Die Firma verwendete Milch von Kühen, die genverändertes Futter zu fressen bekommen hatten. Die Firma vertreibt solche Produkte etwa unter den Marken “Müller” und “Weihenstephan”. Der BGH hält die Äusserungen für zulässig. Mehr…

Hakenkreuz

Hakenkreuze verwenden verboten? Der Zweck des Verbotes ist es, Hakenkreuze aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen. Verfassungsfeindliche Bestrebungen gehören abgewehrt. Verwendet aber jemand sein Hakenkreuzchen, um deutlich zu machen, dass er den Nationalsozialismus ablehnt, dann müssen wir uns nicht vor ihm schützen. Wir sollten ihm auf die Schulter klopfen. Das Verbot muss daher restriktiv ausgelegt werden, auch wenn es anders im Gesetz steht. Dank Dir, dritte Gewalt! (tm.) Mehr…

Pressefreiheit

Pressefreiheit ist das Recht zu bestimmen, was lustig ist. Unterhaltend ist, Prominente bei scheinbar pietätlosem Verhalten zu erwischen. Mehr…

Terroristentochter

Ist die Tochter Ulrike Meinhofs eine “Terroristentochter”? Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hatte die Tochter von Ulrike Meinhof so bezeichnet. Dies sei im konkreten Zusammenhang zulässig gewesen, so der BGH. Mehr…

Klaus Kinski

Der Name eines toten Künstlers kann als Domain benutzt werden. Denn mit dem Tod erlischt auch das Namensrecht. Nicht futsch ist dagegen das “postmortale Persönlichkeitsrecht”. In dieses kann eine Namensbenutzung eingreifen, wenn dadurch “mutmassliche” Ideele Interessen des Toten oder auch konkrete wirtschaftliche Interessen der Erben tangiert werden. Aber obacht: Mehr…