Verjährung bei Photovoltaikanlage
Ansprüche wegen Mängeln einer Solaranlage auf dem Dach eines Gebäudes verjähren in fünf Jahren. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage selbst ein Bauwerk ist oder der sie zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes bewirkt und sie die Funktion des Gebäudes erweitert, etwa weil das Gebäude ihr als Trägerobjekt dient.