EuGH hebt “3G” für EU-Parlament auf

Der Europäische Gerichtshof hebt die “3G”-Zutrittsbeschränkung des EU-Parlaments vorläufig auf. Diese beeinträchtige in schädigender Weise die Ausübung der parlamentarischen Tätigkeiten der antragstellenden Parlamentarier.

EuGH
Beschluss vom 15.11.2021
T-723/21 R


Tenor
1. Die Durchführung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über außergewöhnliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten regeln, wird bis zum Datum des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, ausgesetzt.
2. Herr Robert Jan Rooken und die anderen Antragsteller, deren Namen in der Anlage aufgeführt sind, erhalten Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines in der Europäischen Union gültig in Verkehr gebrachten Selbsttests (einschließlich Speichelselbsttests) mit negativem Ergebnis, der innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden durchgeführt wurde. Dieser Test muss entweder in einer Apotheke oder Arztpraxis auf Kosten des Antragstellers oder in den Räumlichkeiten des Parlaments auf dessen Kosten durchgeführt werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses muss diesem Test ein PCR-Test folgen. Im Falle eines positiven Ergebnisses dieses letzten Tests kann das Europäische Parlament den Klägern den Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigern.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Rubrum
Anordnung des Gerichtspräsidenten
15. November 202
“Vorläufiger Rechtsschutz – Artikel 157 § 2 der Verfahrensordnung – Mitglieder des Europäischen Parlaments”.
In der Rechtssache T-723/21 R,
Robert Jan Rooken, wohnhaft in Muiderberg (Niederlande), und die anderen Antragsteller, deren Namen in der Anlage (1 ) aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt, R. Gherghinaru und L. Panepinto, Klägerinnen,
gegen
Europäisches Parlament, Beklagte Partei,
wegen eines auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über außergewöhnliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten regeln,
Der Präsident des Gerichts erlässt den vorliegenden

Beschluss
[1] Für eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts wird auf den Antrag auf einstweilige Anordnung verwiesen, der am 11. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und in dem die Kläger, Herr Robert Jan Rooken und die anderen Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, beantragen, dass der Präsident des Gerichts den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über außergewöhnliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten (im Folgenden: “angefochtener Beschluss”) aussetzen möge.
[2] In ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung machen die Kläger unter anderem geltend, dass die angefochtene Entscheidung ihnen einen schweren und irreparablen Schaden zufügen würde, der insbesondere im Fall der Weigerung, das digitale COVID-Zertifikat der EU vorzulegen, oder im Fall, dass sich ihr Zertifikat (aus technischen oder anderen Gründen) als ungültig erweist, in einer Beeinträchtigung der vollen und aktiven Ausübung ihrer Tätigkeiten und der Möglichkeit, ihre Kinder in die Kindertagesstätte zu bringen, bestünde.
[3] Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn sich eine solche Maßnahme als notwendig erweist, damit sich der Richter ausreichende Informationen beschaffen kann, um eine komplexe Sach- und Rechtslage entscheiden zu können, die durch den bei ihm gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgeworfen wird, oder wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege angezeigt erscheint, den Status quo bis zum Erlass einer das Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juli 1988, Kommission/Italien, 194/88 R, EU: C:1988:417, Rn. 3; vom 28. Juni 1990, Kommission/Deutschland, C-195/90 R, EU:C:1990:271, Rn. 20, und vom 2. April 1993, CCE Vittel und CE Pierval/Kommission, T-12/93 R, EU:T:1993:35, Rn. 33). Im Übrigen kann ein nach Art. 157 § 2 der Verfahrensordnung erlassener Beschluss jederzeit, auch von Amts wegen, geändert oder aufgehoben werden.
[4] Im gegenwärtigen Verfahrensstadium rechtfertigen die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung enthaltenen Behauptungen angesichts der Beeinträchtigung der vollen und aktiven Ausübung der Tätigkeiten der Kläger, wenn man sie als erwiesen unterstellt, eine Anpassung des Status quo, bis der Präsident des Gerichts das Vorbringen der Parteien eingehender geprüft hat.
[5] Unter diesen Umständen erscheint es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, indem die Bedingungen für den Zugang der Antragsteller zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments auf das Erfordernis eines in der Europäischen Union gültig auf den Markt gebrachten Selbsttests (einschließlich Speichel-Selbsttests) mit negativem Ergebnis beschränkt werden, der innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden durchgeführt worden ist. Dieser Test muss entweder in einer Apotheke oder Arztpraxis auf Kosten der Antragsteller oder in den Räumlichkeiten des Parlaments auf dessen Kosten durchgeführt werden.
[6] Im Falle eines positiven Ergebnisses muss diesem Test ein PCR-Test folgen. Bei einem positiven Ergebnis dieses letzten Tests kann das Europäische Parlament den Antragstellern den Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigern.
[7] Nach Art. 158 § 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen ordnet der Präsident des Gerichts an:
1. Die Durchführung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2021 über außergewöhnliche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten regeln, wird bis zum Datum des Beschlusses, mit dem das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, ausgesetzt.
2. Herr Robert Jan Rooken und die anderen Antragsteller, deren Namen in der Anlage aufgeführt sind, erhalten Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines in der Europäischen Union gültig in Verkehr gebrachten Selbsttests (einschließlich Speichelselbsttests) mit negativem Ergebnis, der innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden durchgeführt wurde. Dieser Test muss entweder in einer Apotheke oder Arztpraxis auf Kosten des Antragstellers oder in den Räumlichkeiten des Parlaments auf dessen Kosten durchgeführt werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses muss diesem Test ein PCR-Test folgen. Im Falle eines positiven Ergebnisses dieses letzten Tests kann das Europäische Parlament den Klägern den Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigern.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Geschehen zu Luxemburg am 15. November 2021.
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. van der Woude

Quelle Entscheidungstext – im Original in Französischer Sprache -: https://curia.europa.eu/de/ (Gerichtshof der Europäischen Union, L-2925 Luxembourg)

Textformat, Rechtschreibung, Übersetzung: https://www.debier.de (debier-datenbank, Torsten Mahncke Rechtsanwalt Berlin); Übersetzt aus dem Französischen über: https://www.deepl.com/translator