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Mobilfunktelefonie
Abzocke mit Pre-Paid-Karten?
Das LG und das OLG München haben es Mobilfunkanbietern untersagt, in ihren ABG´s zu bestimmen, dass vorausbezahlte Guthaben für "Prepaid-Karten" nach einem Jahr oder nach Vertragsende unbenutzt verfallen. Faktisch würde dem Verbraucher auferlegt, innerhalb einer festgelegten Zeit einen Mindestumsatz für das Mobilfunkunternehmen zu generieren. Dies benachteilige deren Rechte unangemessen. Ebenso ist es unzulässig, für eine Sperre solcher Karten feste Gebühren zu verlangen. - OLG München, Urteil vom 22.06.2006 - 29 U 2294/06 - (tm. 08-2006)
OLG München, Urteil vom 22.06.2006 - 29 U 2294/06 - (LG München I - 12 O 16098/05)
§§ 13, 194 ff., 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB
§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG
Leitsätze (tm.)
1. Die gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu "Prepaid-Mobilfunkleistungen" können unzulässig sein, wenn darin bestimmt ist, dass ein vorausbezahltes Guthaben nach einer bestimmten Zeit oder ein Restguthaben nach Vertragsbeendigung verfällt oder dass für die Sperre der Mobilfunkleistungen ein Entgelt erhoben wird.
2. Auch Vertragstypen, die im Gesetz nicht geregelt sind, können am Massstab der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff BGB gemessen werden.
3. Unter den Begriff der danach zu kontrollierenden Leistungsbeschreibung fallen alle Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren.
Aus den Gründen
I.
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale ... wendet sich im Wege der Verbandsklage gegen von der Beklagten, einem netzbetreibenden Mobilfunkanbieter, ver-wendete Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit einem Prepaid-Produkt ("LOOP").
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen ("LOOP") (Stand: Januar 2004) (Anlage K 2) sehen u.a. Folgendes vor:
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der ... und dem Kunden bei Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen durch die Verwendung von Guthabenkarten (?LOOP-Mobilfunkservice"). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
...
5 Guthabenkonto/Preise
Der Kunde muss, um den LOOP-Mobilfunkservice zu nutzen, ein Guthaben erwerben und dieses auf das für ihn eingerichtete Guthabenkonto übertragen.
Die sich aus der jeweils geltenden Preisliste ergebenden Entgelte für die Nutzung des LOOP-Mobilfunkservices werden von dem Guthabenkonto abgebucht. ...
5.4 Auf das Guthabenkonto übertragenes Guthaben kann während eines an den Zeitpunkt der Übertragung anschliessenden Zeitraums von 365 Tagen verbraucht werden. Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird. Im Übrigen gilt Ziff. 9.
9. Vertragslaufzeit/Kündigung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar. Nur sofern der Kunde den Vertrag aus wichtigem Grund ausserordentlich kündigt oder sofern ... den Vertrag innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Aktivierung ordentlich kündigt, ermöglicht ... dem Kunden - abweichend von Ziffer 6 - bereits beim Wirksamwerden der Kündigung die Aufhebung der SIM-Sperrung. Der Vertrag endet automatisch, wenn die letzte Übertragung von Guthaben auf das Guthabenkonto mehr als ein Jahr und einen Monat zurückliegt.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für insbesondere vor, wenn der Kunde den Mobilfunkservice in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, gegen seine Pflichten aus den Ziffern 3.5,4.1 b), c) oder g) verstösst oder wenn ein entsprechender dringender Verdacht besteht.
9.3 Mit Beendigung des Vertrags verfallt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, ... hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von ... vertretenden Gründen gekündigt. Ein bei Beendigung des Vertrags bestehender negativer Saldo wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
10 Sperre
Ausser in den gesetzlich geregelten Fällen behält sich ... vor, die Inanspruchnahme des LOOP-Mobilfunkservices ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunden seinen Pflichten gemäss Ziffer 3.5,4.1 b), c), f) oder g) nicht nachkommt. Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäss § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen ("LOOP") zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurück liegt, verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.
b) Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, ... hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt oder der Kunde hat den Vertrag aus von ... zu vertretenden Gründen gekündigt.
c) Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, dass sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.
Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.01.2006, berichtigt durch Beschluss vom 23.02.2006, antragsgemäss verurteilt. Auf dieses Urteil, das in CR 2006, 332 veröffentlicht ist, und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
...
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin ist, wie vom der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt wird, zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der von ihr beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert, weil die Klägerin in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäss § 4 UKlaG eingetragen ist.
2. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Ge schäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel a) ("Ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfallt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.") gemäss § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
a) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandete Klausel a) der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt. Bei dieser Klausel handelt es sich nicht um eine gemäss § 307 Abs. 3 BGB kontrollfreie Leistungsbeschreibung. Zwar gibt es kein gesetzlich geregeltes Leitbild des - erst in den letzten Jahren aufgrund der technischen Entwicklung möglich gewordenen - Mobilfunkvertrags, insbesondere des Mobilfunkvertrags in der Variante des Prepaid-Mobilfunkvertrags (vgl. zur Einordnung des Mobilfunkvertrags, insbesondere in der Variante des Prepaid-Mobilfunkvertrags in das System des BGB Köhler, Der Mobilfunkvertrag, 2005, S. 86 ff., 102 ff.). Es obliegt daher grundsätzlich der Beklagten als Mobilfunkanbieter, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihr angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807 - Befristung von Telefonkarten). Daraus folgt aber nicht zwangsläufig die Kontrollfreiheit der beanstandeten Regelung. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Massstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807 f.). Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808). In diesen engen Bereich fallt die streitige Klausel a) nicht; auch ohne Verfall des Guthabens könnte der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten der Parteien bestimmt werden (vgl. OLG Köln, NJOZ 2001, 1611, 1613; Köhler aaO. S. 221).
Die Klausel a) enthält auch keine kontrollfreie Preisabrede. Der Anspruch des Kunden auf die vollständige Inanspruchnahme vorausbezahlter Mobilfunkleistungen wird durch die Klausel einer Beschränkung unterworfen, die in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eingreift. Darin liegt eine Abweichung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB (vgl. BGH MMR 2001, 806, 807; Köhler aaO. S. 221 m.w.N.).
b) Gemäss § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Beteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 AGBG anzunehmen, wenn eine Bestimmung in AGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Danach ist Klausel a) unwirksam.
aa) Das bürgerliche Recht kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Verfallsregelungen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808). Die Klausel a), die zum endgültigen Verlust des - auch auf Einzahlungen des Kunden beruhenden - Guthabens führt und nicht nur, wie die Einrede der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB), ein Leistungsverweigenmgsrecht der Beklagten begründet, enthält daher auch vor dem Hintergrund der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht stärken soll (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 202, Rdn. 8), eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. Köhler aaO. S. 223; ferner- zur entsprechenden Problematik im österreichischen Recht - Ertl/Gschweitl, MR [Medien und Recht] 2005, 404-406). § 309 Nr. 8 b) ff) BGB ist hier nicht einschlägig; die Vorschrift betrifft die Erleichterung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels; diese Vorschrift läuft zudem bei Verträgen gegenüber Verbrauchern als Gegnern des Verwenders weitgehend leer (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 309, Rdn. 74). Eine weitere Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts liegt darin, dass die streitige Klausel a) in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808) eingreift, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im Rahmender in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenzen in Anspruch nehmen kann (vgl. Köhler aaO. S.223 f.).
bb) Es kann hier dahinstehen, ob formularmässige Verfallsklauseln prinzipiell eine nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips enthalten und eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen (vgl. BGH MMR 2001, 806, 808 zu Berechtigungskarten und Gutscheinen sowie BGH NJW 1991,1745 zu einer Ausschlussfrist in den Teilnahmebedingungen für die Pferdewette "RennQuintett"; ferner Köhler aaO S. 223). In ihrer konkreten Ausgestaltung enthält die Klausel a) im Kontext des Prepaid-Mobilfunkangebots "LOOP" bei einer Abwägung der Interessen der Beklagten und ihrer Kunden eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und einen so weit gehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass diese Klausel als unangemessene Benachteiligung der Kunden angesehen werden muss. Bei dem betreffenden Prepaid-Mobilfunkangebot handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten - anders etwa als bei dem so genannten "Starter-Tarif (vgl. Anlage B 15) - um einen Tarif ohne Grundgebühr und ohne festgelegten Mindestumsatz, dessen kalkulatorische Prämissen die Beklagte wie folgt beschrieben hat:
"Die Prepaid-Produkte wurden eingeführt, um dem Kunden eine bessere Kostenkontrolle zu ermöglichen. Andererseits bergen sie für den Betreiber das nicht unerhebliche Risiko, dass er laufend die Erreichbarkeit der Rufhummer und die Telefoniermöglichkeit aufrechterhalten muss, obwohl der Kunde gar nicht mit dem Telefon telefoniert, also keinen Umsatz generiert. Wenn es das Geschäftsmodell eines Prepaid-Produkts bei Mobilfunkverträgen geben soll, ist es gerade dem Äquivalenzinteresse entsprechend, wenn der Kunde insofern zumindest einen Mindestumsatz tätigen muss (Berufungsbegründung vom 03.04.2006, S. 3).
Das Produkt ist rechnerisch darauf angelegt, dass der Kunde auch tatsächlich telefoniert, insoweit sind bei einem Prepaid-Produkt die Gesprächsgebühren teurer als bei einem Postpaid-Produkt. Wird der Handyvertrag nicht zum Telefonieren genutzt, gerät das "Geben und Nehmen" des Vertrags aus dem Gleichgewicht (Berufungsbegründung vom 03.04.2006, S. 11)-
Die Beklagte ist bereit ein gewisses Risiko insoweit einzugehen, als der Prepaid-Kunde ohne Mindestumsatz eventuell mehr Kosten verursacht als die Beklagte an diesem Kunden ver dient. Die Beklagte will dieses Risiko aber zumindest insoweit minimieren, dass sie ein Minimum an Telefonaktivität verlangt und dazu gehört, dass der Kunde sein Guthaben regelmässig auflädt, ohne dass er erwarten kann, dass er bei Nichtinspruchnahme des Gesprächsguthabens dies ausgezahlt erhält. Der Kunde geht dem gegenüber das "Risiko" ein, dass sein Guthaben verfällt, wenn er kein weiteres mehr auflädt. Will er dieses "Risiko" nicht eingehen, bleibt es ihm unbenommen einen Tarif mit einem Mindestumsatz zu wählen (Schriftsatz vom 08.06.2006, S. 4 f.)"
Diese grundsätzlich durchaus nachvollziehbaren Erwägungen der Beklagten zur Kalkulation des Entgelts für die von ihr zu erbringenden Leistungen, insbesondere Gewährleistung der Erreichbarkeit des Anschlusses, der Telefoniermöglichkeit und sonstige Verwaltungsleistungen, sind indes nicht geeignet, die Klausel a) als angemessen zu rechtfertigen. Sie finden in dieser Klausel a), die ausdrücklich von einem "Guthaben" des Kunden spricht- im vorliegenden Verbandsprozess ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde zu legen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1 UKlaG, Rdn. 5 m.N.) - keinen Ausdruck. Der Sache nach bedeutet die Klausel a) die Statuierung einer Mindestumsatzverpflichtung, die allerdings gerade nicht als solche ausgewiesen, sondern verschleiert wird, was dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) insbesondere im Hinblick darauf zuwiderläuft, dass das betreffende Mobilfunkangebot als "Prepaid"-Angebot (vgl. Anlage K 2) ohne Grundgebühr und ohne festgelegten Mindestumsatz beschrieben wird (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 01.12.2000 - 6 U 63/00 - NJOZ 2001, 1611, 1613 ff.; Köhler aaO S. 224). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.08.2004 - 4 Ob 112/04f = MR [Medien und Recht] 2004, SSO-SSI, mit der eine vergleichbare Klausel (?Laden Sie Dir Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (ein Jahr plus 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie Ihre Rufhummer und das restliche Guthaben.") beurteilt und für nichtig erachtet wurde, eine gröbliche Benachteiligung (im Sinne des § 879 Abs. 3 öst. ABGB) mit der Begründung bejaht hat, dass diejenigen Kunden, die das erworbene Guthaben nicht abtelefonieren, gegenüber denjenigen, die ein entsprechendes Guthaben verbrauchen, benachteiligt werden; Kunden, die ihr Guthaben durch Aktivtelefonate verbrauchen, müssen, wie der österreichische Oberste Gerichtshof (aaO) ausgeführt hat, für typischerweise durch Grundgebühren abgedeckte Leistungen, deren Entgelt in die Aktivgesprächsgebühren eingerechnet wird, nicht im gleichen Ausmass bezahlen, wie die vom Guthabensverfall betroffenen Kunden (vgl. hierzu auch Ertl/Gschweitl aaO. 404). Zutreffend hat das Landgericht ausserdem im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten berücksichtigt, dass nach der Klausel Beträge in beliebiger Höhe verfallen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Nr. 1 c) der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Umstand, dass derartige Verfallsklauseln bei Prepaid-Mobilfunkverträgen, wie die Beklagte geltend macht, branchenüblich seien, ändert an der Unangemessenheit der Klausel a) nichts (vgl. BGHZ 106, 259, 267). Zu einer von Verwenderseite und von Verbraucherseite als massgeblich und angemessen angesehenen Verkehrssitte sind Klauseln dieser Art nicht erstarkt; die Klägerin hat im Termin vom 22.06.2006 unwidersprochen ausgeführt, dass sie den vorliegenden Prozess aufgrund Verbraucherbeschwerden wegen verfallener Guthaben begonnen hat.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese durch den Tenor des angefochtenen Urteils nicht zur Auszahlung von Guthaben verurteilt worden. Der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, dem das Landgericht unter Berücksichtigung von § 9 UKlaG stattgegeben hat, entspricht § 8 Abs. 1 UKlaG. Ausgeurteilt worden ist vom Landgericht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten oder inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie auf Unterlassung der Berufung auf diese Klauseln.
3. Zu Recht ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel b) ("Mit Beendigung des Vertrags verfällt ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto, es sei denn, O2 hat den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen gekündigt, oder der Kunde hat den Vertrag aus von ff zu vertretenden Gründen gekündigt.") gemäss § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln NJOZ 2001,1611,1613 f. bezüglich der Klausel "Im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf dem Guthabenkonto bestehende Guthaben verfallen, es sei denn, die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt durch T-Mobil aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen, durch den Kunden aufgrund eines von T-Mobil zu vertretenden Umstandes oder durch den Kunden gem. Ziff. 13.2 dieser Bedingungen."). Auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 2. wird zunächst Bezug genommen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Klausel b) die ordentliche Kündigung seitens des Kunden erschwert wird. Der Vertrag ist nach Nr. 9.1 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2) mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Kündigung erfolge in der Praxis nur in Ausnahmefallen, hat dieser Gesichtspunkt bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im vorliegenden Verbandsprozess ausser Betracht zu bleiben (vgl. BGH NJW 1994, 2693, 2694). Ausserdem läuft die Klausel b) auch § 308 Nr. 7 BGB, auf den sich die Klägerin in der Berufungserwiderung vom 10.05.2006, S. 9 f. berufen hat, zuwider, weil sie im Hinblick darauf, dass der Verfall von Guthaben in beliebiger Höhe bei auch nur kurzer Laufzeit des Vertrags vorgesehen wird, jedenfalls in bestimmten Fällen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vorsieht. Zwar darf der Verwender für derartige Kündigungsfalle pauschalieren; er muss sich aber an den Vorgaben der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen orientieren (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 308, Rdn. 37). Mangels jeglicher Obergrenze des dem Verfall unterliegenden Guthabens bei auch nur kurzer Vertragslaufzeit sieht die Klausel in bestimmten Fällen eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen bzw. einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen vor.
4. Zu Recht ist das Landgericht schließlich auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel c) ("Für die Sperre wird ein Entgelt erhoben, dass sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.") unwirksam ist. Bei der Klausel c) handelt es sich, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (vgl. Köhler aaO S. 208). Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei dem betreffenden Entgelt nicht um eine Schadenspauschalierung, sondern um eine Gebühr handele, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Im Rahmen des § 308 Nr. 7 BGB ist § 309 Nr. 5 b) BGB analog anwendbar (vgl. Palandt/Heinrichs aaO. § 308, Rdn. 38). Auch bei Einordnung des betreffenden Entgelts als Nichtschadensersatz muss ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der pauschalierte Betrag, wie er sich aus der Preisliste ergibt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO. § 308, Rdn. 38, Lindacher, ZIP 2002, 49, 51 zu Deaktivierungsgebühren). Dem genügt die Klausel c) nicht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §713 ZPO.
7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache insbesondere im Hinblick auf das richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 (BGHZ 148, 74 = MMR 2001, 806), das eine den hier streitgegenständlichen Verfallsklauseln ähnliche Klausel zum Gegenstand hat, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
