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Boxer Musik und Handy Klingeln
Der musikalisch dramatisierte Einmarsch des Boxers in die Arena kann den Veranstalter teuer zu stehen kommen. Genauso wie das Angebot, Klingeltöne für Handys aus dem Internet herunter zu laden, dem Anbieter der Ruftonmelodien Ärger einbringen kann.
Werden beim so genannten "Walk-In" der Boxer zum Ring Ausschnitte aus deren Lieblingsmelodien geschmettert, so kann dies vom Urheber als Tiefschlag gewertet und Abzüge beim Preisgeld nach sich ziehen. Wird nämlich nur ein Teil eines ganzen Musikwerkes wieder gegeben, kann es dadurch entstellt sein. Ähnlich gelagerte rechtliche Fallstricke können die Internetanbieter von Handy-Klingeltönen straucheln lassen. (tm. 10-2005)
Es macht dann auch nichts, wenn zuvor bei der GEMA um Erlaubnis zum Abspielen der Melodie nachgefragt wurde. Denn diese darf die Nutzung nur nach dem Motto erlauben: ganz oder gar nicht. So war das Landgericht München I der Ansicht, dass der Veranstalter eines Boxkampfes der Witwe des Komponisten Carl Orff Schadenersatz zu zahlen habe, weil nur das Chorstück "O Fortuna" aus der Komposition "Carmina Burana" beim Walk-In gespielt wurde:
LG München, Urteil vom 05.08.2004 - 7 O 15374/02
Auch das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sind der Ansicht, dass Handy-Klingeltöne nur veränderte und wohlmöglich verzerrende Ausschnitte der Popmusik-Originale wieder geben. Die Verwertungsgesellschaften seien aber nicht in der Lage, derartige Bearbeitungen der Originale zu erlauben. Dafür müsse beim Urheber selbst nachgefragt werden:
LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2001 - 308 O 112/01
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2002 - 5 U 106/01
LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2004 - 308 O 501/04
LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2005 - 308 O 390/04
