Immunität der Justiz

Wappen-Sta.jpgDer gute Ruf von Richtern wiegt mehr als das Interesse der Bürger an Informationen über deren Stasi-Vergangenheit.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Forderung eines Journalisten zurück gewiesen, vom Justizministerium des Landes Brandenburg Auskunft über die Namen von 13 Richtern und einem Staatsanwalt zu erhalten, die mit der Stasi zusammen gearbeitet haben. Deren Persönlichkeitsrecht wiege höher als das Interesse der Bürger an Information. Die namentliche Nennung würde zu einer "Stigmatisierung" der Betroffenen führen. Ausser dem hätte das Innenministerium die Art der Stasi-Mitarbeit bei der Anstellung als hinnehmbar eingestuft. Nun könne nach 20 Jahren unbescholtener Diensttätigkeit kein Fass mehr aufgemacht werden. (tm. 11 - 2011)

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Detektivkosten

Dedektiv.jpgArbeit für Ermittler

Die Kosten eines Detektivs können grundsätzlich als Schaden ersetzt verlangt werden, um den Schädiger zu ermitteln. Die Beauftragung muss sich allerdings  eignen, um die Rechte des Geschädigten zu wahren und die Kosten müssen im Rahmen bleiben. Dies gilt jedenfalls für den Tankstellenpächter, der denjenigen ermitteln möchte, der auf seiner Tankstelle getankt aber das Benzin nicht bezahlt hat. Gute Zeiten für Ermittler. (tm. 06-2011)

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Versammlungsfreiheit

Versammlung.jpgDer Staat darf nicht frei wirtschaften.

Ihm ist es nicht möglich, gleich einem freien Bürger unternehmerische Ziele zu verfolgen. Staatliches Handeln ist immer an die Grundrechte gebunden und am Gemeinwohl orientiert. Da nützt es ihm auch nichts, wenn er sich das Kleid eines privaten Unternehmens anzieht, um Leute vom Betriebsgelände zu schmeißen, die dort demonstrieren. Anders als der freie Unternehmer, muss er abwägen, ob sein Hausrecht wichtiger ist, als das Versammlungssrecht der Demonstranten (tm. 04-2011)

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Knippsgebühr

Garten.jpgKommerz und Kultur

Niemand darf die preußischen Schlösser und Gärten  fotografieren. Zumindest dann nicht, wenn dies zu gewerblichen Zwecken geschieht und dafür die Grundstücke betreten werden. Dies folgt aus dem Eigentumsrecht, so der BGH. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Stiftung Preussische Schlösser und Gärten als Eigentümerin die Anlagen zugunsten der Allgemeinheit verwaltet. Denn die gewerbliche Nutzung ist Sondernutzung und zu entlohnen. So richtig freuen kann sich die Stiftung allerdings nicht. Denn sie konnte noch nicht nachweisen, dass sie Eigentümerin von det janze ist. (tm. 02-2011)

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