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db-nummer: bgh-001ZR-1955-00234
Leitsätze
1. Die Aufforderung zum Geschäftsboykott stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ihre Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei im Rahmen der erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung von dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung fremder Rechte auszugehen ist. Dies gilt auch, wenn von der Presse zur Verteidigung sozialer und ethischer Werte zum Boykott aufgerufen wird.
2. Auch Personen der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, dass von ihnen innerhalb ihrer privaten Umgebung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Bildaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung angefertigt werden. Es folgt dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das jede Person gegen alle Verletzungen ihrer Eigensphäre schützt, die nicht durch Interessen höheren Ranges geboten sind. Das Interesse der Allgemeinheit an einer bildhaften Darstellung von Personen der Zeitgeschichte allein reicht nicht aus, derart heimliche, zur Veröffentlichung bestimmte Bildaufnahmen innerhalb des privaten Bereichs des Abgebildeten zu rechtfertigen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Entscheidung
- Urteil
- Datum
- 10.05.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 234/55
- Entscheidungsname
- Spätheimkehrer
- Thema
- Persönlichkeitsrecht Recht am eigenen Bild Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- §§
- Art. 1, 2 GG
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 193 StGB GG
§§ 22, 23 KUG - Fundstellen
- BGHZ 24, 200
BGH GRUR 1957, 494
BGH NJW 1957, 1315
BGH UFITA 25 (1958) 89
BGH Schulze BGHZ 36
BGH BB 1957, 726