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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)

Datum
15.11.1994

Aktenzeichen
VI ZR 56/94

Entscheidungsname
Erfundenes Exklusivinterview / Caroline von Monaco I

Fundstellen
BGHZ 128, 1
BGH GRUR 1995, 224
BGH AfP 1995, 411
BGH NJW 1995, 861
BGH MDR 1995, 804
BGH JZ 1995, 360

§§
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG
§§ 823, 1004 BGB

db.nummer

bgh-006ZR-1994-00056

Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - "Erfundenes Exclusiv-Interview" (OLG Hamburg)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG
§§ 823, 1004 BGB

Leitsätze (amtl / tm.)

1. Führt eine unwahre Tatsachenbehauptung auf der Titelseite einer Illustrierten zu einer fortdauernden Persönlichkeitsverletzung des Betroffenen, so kann er von dem Verleger der Illustrierten verlangen, dass gleichfalls auf der Titelseite der Illustrierten ein Widerruf veröffentlicht wird. Die Druckanordnung des Widerrufs muss geeignet sein, bei dem Leser den Grad an Aufmerksamkeit zu erzeugen, den die bekämpfte Behauptung beansprucht hat ; sie muss aber noch ausreichend Raum für Hinweise auf andere Heftbeiträge lassen. (amtl)
2. Erfolgt der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich mit dem Ziel der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung, dann gebietet der Gedanke der Prävention, die Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen. (amtl)
3. Bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um einen solchen auf Schmerzensgeld, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht und auf dem Gedanken beruht, dass ohne einen solchen die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben. Bei diesem Anspruch steht der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. (tm.)

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