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infos
Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
08.02.1994
Aktenzeichen
VI ZR 286/93
Entscheidungsname
Jahresabschluss / Jahresabschluß
Fundstellen
BGHZ 78, 9
BGH NJW 1994, 1281
BGH NJW-RR 1994, 920 (Ls)
BGH GRUR 1994, 394
BGH AfP 1994, 138
BGH MDR 1994, 991
BGH WM 1994, 641
BGH DB 1994, 831
BGH BB 1994, 733
BGH WRP 1994, 306
BGH VersR 1994, 570
§§
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB
§ 325 HGB
db.nummer
bgh-006ZR-1993-00286
Entscheidung
BGH, Urteil vom 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - "Jahresabschluss" (OLG Frankfurt)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
§§ 823, 1004 BGB
§ 325 HGB
Leitsätze (amtl)
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens ist verletzt, wenn ein Wissenschaftler, der für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Fortbildungsseminare durchführt, Ablichtungen eines im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlusses, der die finanzielle Situation dieses Unternehmens offenbart, an Banken und Seminarteilnehmer weitergibt, ohne den Namen und die Adresse des Unternehmens unkenntlich zu machen.
2. Auch im ausserwettbewerblichen Bereich besteht aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Weigert sich der Verletzer, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, dann kann eine Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr auch hier nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
