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infos

Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)

Datum
21.06.1966

Aktenzeichen
VI ZR 266/64

Entscheidungsname
Teppichkehrmaschine

Fundstellen
BGH NJW 1966, 2010
BGH GRUR 1966, 633

§§
§§ 823, 824 BGB

db.nummer

bgh-006ZR-1964-00266

Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.06.1966 - VI ZR 266/64 - "Teppichkehrmaschine" (OLG Düsseldorf)
§§ 823, 824 BGB

Leitsätze (amtl)

1. Wer über die Arbeitsweise eines Haushaltsgeräts in einer für dessen Wertschätzung nachteiligen Art unrichtig berichtet, verbreitet eine für den Hersteller erwerbsgefährdende Tatsache im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nicht genannt wird und sein Unternehmen nicht "als Ganzes" durch die Äusserung betroffen ist (a.M. RG JW 1930, 1732).
2. Zur Frage, welche Prüfungsanforderungen an eine Fernsehanstalt zu stellen sind, die im Rahmen einer Sendung über die nachlassende Oualität deutscher Waren ein einzelnes Erzeugnis nachteilig würdigt.

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