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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
11.03.2004
Aktenzeichen
I ZR 304/01
Entscheidungsname
Internet - Versteigerung I / Internet-Versteigerung I / Internetversteigerung I / Rolex
Fundstellen
BGHZ 158, 236
BGH NJW 2004, 3102
BGH GRUR 2004, 860
BGH WRP 2004, 1287
§§
§§ 8 Abs. 2, 11 TDG
Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
§ 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 125e Abs. 2 MarkenG
Art. 92, 105 Abs. 2 GMV
db.nummer
bgh-001ZR-2001-00304
Entscheidung
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 - "Internet - Versteigerung I / Rolex" (OLG Köln)
§§ 8 Abs. 2, 11 TDG
Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr
§ 14 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, 125e Abs. 2 MarkenG
Art. 92, 105 Abs. 2 GMV
Leitsätze (amtl)
1. Das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
2. Der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche Rolex-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
3. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Massnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
4. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird.
