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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
28.09.2006
Aktenzeichen
I ZR 261/03
Entscheidungsname
Sächsischer Ausschreibungsdienst
Fundstellen
BGH GRUR 2007, 500
BGH WRP 2007, 663
§§
Art. 7 Abs. 1 und 5, 9 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 1996 - Datenbankrichtlinie
§§ 5, 87a UrhG
db.nummer
bgh-001ZR-2003-00261
Entscheidung
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03 - "Sächsischer Ausschreibungsdienst" (OLG Dresden)
Art. 7 Abs. 1 und 5, 9 Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 1996 - Datenbankrichtlinie
§§ 5, 87a UrhG
Leitsätze (amtl)
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5, 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie geniesst?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?
