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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
14.11.2002
Aktenzeichen
I ZR 199/00
Entscheidungsname
Staatsbiliothek
Fundstellen
BGH GRUR 2003, 231
BGH NJW 2003, 665
BGH Schulze BGHZ 506
BGH ZUM 2003 304
BGH NZBau 2003, 158
§§
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10 UrhG
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2 , 256 Abs. 1, 286 ZPO
db.nummer
bgh-001ZR-2000-00199
Entscheidung
BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00 - "Staatsbibliothek" (KG Berlin)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8, 10 UrhG
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2 , 256 Abs. 1, 286 ZPO
Leitsätze (amtl / tm.)
1. Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst. (amtl)
2. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen einer Partei ist neben dem Wortlaut im Zweifel darauf abzustellen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Massstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht, wozu auch die Klagebegründung heranzuziehen ist. (tm.)
3. Gegenstand einer Feststellungsklage kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten sein, wenn dieses für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage besteht. (tm.)
4. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht, wenn ein Miturheber gegenüber einem Dritten die Feststellung des Umfanges seiner Miturheberschaft begehrt, da er dem Dritten gegenüber seine Rechte aus der Miturheberschaft auch ohne Feststellung des Inhaltes des Innenverhältnisses der Miturheber untereinander geltend machen kann. (tm.)
5. Es kann verfahrensfehlerhaft sein, Unterlagen und Beweisanträge, mit denen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Werkbeitrages dargelegt werden soll, mit dem Hinweis nicht zu würdigen, die Vorgaben dazu hätten andere gegeben, da blosse Ideen oder Anregungen zu einem Werk keine Urheberschaft begründen. (tm.)
6. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden. Die unveränderte Umsetzung eines Werks der Baukunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung. (tm.)
7. Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist. (amtl)
8. Eine Miturheberschaft setzt ein gemeinsames Schaffen voraus, bei dem jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfliesst und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen. (tm.)
GRUR 3 / 2003, 231:
Tatbestand
Die Bekl., die Stiftung Preussischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Einrichtung Staatsbibliothek Preussischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbibliothek als eines Werks der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun . Der kl. Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zusammen, nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für die Staatsbibliothek als dessen Partner.
Der Kl. behauptet, Miturheber zu sein. Die Bekl., die dies in Abrede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kl. befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung, ihn als Miturheber (im Ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Bekl. nicht nach.
Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Bekl. im Jahre 1963 für elf Architekten, darunter Prof. Scharoun , ausschrieb. Der Kl. erstellte dafür zu Übersichtszwecken eine grafische Umsetzung des in der Ausschreibung vorgegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdgeschoss und zu einem zweiten Obergeschoss. Weiter fertigte er u.a. eine Handskizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoss, sieben Skizzen einer Lesesaal-Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige Stützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbetonkonstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende Geschossebenen im Ostfoyer.
Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfahrens den ersten Preis an Prof. Scharoun . Da der Stiftungsrat der Bekl. eine Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von 403257 m3 verlangte, entwickelte der Kl. nunmehr eine so genannte Schrumpffassung mit einem Bauvolumen von 322777 m3. Er entwarf weiter zwei Flächenmagazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbewerbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhalten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem Gebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuss arbeitete er Ende 1964 eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundlage für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.
Auf der Grundlage der so genannten Schrumpffassung schlossen die Bekl. und Prof. Scharoun unter dem 18.1./5.2.1965 einen Architektenvertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kl. Skizzen und skizzenartige Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Entwicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kl. behauptet, er habe weiterhin die Planungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach einem im Juni 1966 gefassssen Beschluss) an der Südwestecke - statt eines bis dahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.
Die am 5.8. und 10.10.1966 eingereichten Vorentwurfspläne weisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun " aus. Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und - von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.
Für die Ausführungsplanung, die im Wesentlichen von 1969 bis 1971 entstand, wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lesesälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und technischen Anlagen erarbeitet.
Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau - verstarb Prof. Scharoun. Zum 1.1.1973 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Kl. im Rahmen der weiteren Planung für die Staatsbibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zusammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung und Vollendung des Werks von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und Gestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe zu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in
GRUR 3 / 2003, 232:
- BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00 -
die endgültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun als Entwurfsverfasser aufgeführt.
Der Kl. hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die schöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dementsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des Bauwerks entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Planung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegungen der Planung ausgewirkt.
Der Kl. hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwicklungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm geleiteten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werkpläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber die Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (insbesondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Baukörpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem Simon-Bolivar-Saal betroffen.
Der Kl. hat beantragt festzustellen, dass er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preussischer Kulturbesitz, Potsdamer Strasse 33, 10785 Berlin, ist, hilfsweise, festzustellen, dass er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preussischer Kulturbesitz, Potsdamer Strasse 33, 10785 Berlin, ist, hilfs-hilfsweise, festzustellen, dass er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preussischer Kulturbesitz, Potsdamer Strasse 33, 10785 Berlin, ist.
Die Bekl. hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kl. habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitarbeiter) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage der vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter fertigen lassen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen.
Die Revision hatte überwiegend Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das BerGer.
Entscheidungsgründe
I.
Das BerGer. hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, dass der Kl. zu "mindestens 50%" Miturheber sei. Der Kl. habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil die Bekl. seine Miturheberschaft leugne.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Kl. Miturheber der neuen Staatsbibliothek sei.
Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme. Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht, soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche Gestaltungshöhe aufweise.
Schöpferische Beiträge des Kl. zur Gestaltung der Staatsbibliothek als eines Werks der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Kl. die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu nicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsichtlich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenvermerk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kl. habe diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, dass die Staatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwörtlich versichert. Der Kl. habe es jahrzehntelang hingenommen, dass allgemein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kl. eine Miturheberschaft nicht geltend gemacht.
Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei eigenes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kl. als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wettbewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe. Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft ebenso wenig herzuleiten wie daraus, dass es - wie er behaupte - keine Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben dafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung noch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe, könne offen bleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass diese dem Kl. zuzurechnen seien.
Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kl. seine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenarbeit der Urheber voraussetze, nicht stützen.
Auch der zweite Hilfsantrag des Kl. sei unbegründet. Der Kl. habe nicht beweisen können, dass er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzelnen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Hauptantrag des Kl. ist auf die Feststellung gerichtet, dass er "gleichwertig Prof. Scharoun " Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag ist - entgegen der Ansicht des BerGer. - unzulässig.
a) Der Antrag ist allerdings - wie das BerGer. zu Recht angenommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das BerGer. hat den Antrag zutreffend - abweichend von seinem Wortlaut - dahin ausgelegt, dass es dem Kl. um die Feststellung geht, dass er zu "mindestens 50%" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei der Auslegung von Prozesserklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen, eine Prozesspartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Massstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 146, 298 [310] = NJW 2001, 1127; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdr. S. 9, jew. m.w. Nachw.). Der Kl. ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 177 [178] = NJW 2001, 3710 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w. Nachw.), hervorgeht, der Ansicht, dass er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäss mit seinem Hauptantrag nicht darum, dass festgestellt wird, er sei genau "zu 50%" Miturheber, sondern um die Feststellung, dass sein schöpferischer Beitrag dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb nach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werks, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen Miturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nutzung des Werks in Betracht kommt.
b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt, aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 145, 316 [330] = NJW 2001, 1127) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, dass der Kl. im Verhältnis zu Prof. Scharoun zu mindestens 50% an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist nur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber Voraussetzung, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kl. ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH , NJW 1995, 3183; NJW 1996, 2028 f. jew. m.w. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Miturheber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung - nach § 8 Abs. 2 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten
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- BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00 -
berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Auch für die - im Einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen (vgl. dazu Schricker/Loewenheim , UrheberR, 2. Aufl., § 8 Rdnrn. 10, 20; Möhring/Nicolini/Ahlberg , UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdnrn. 29ff., 40; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrheberR, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 21 jew. m.w. Nachw.), kommt es - anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werks an.
Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen.
2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags haben dagegen Erfolg.
Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, dass der Kl. neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werks der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 230 [231] = NJW 1999, 790 - Treppenhausgestaltung). Der Antrag geht davon aus, dass die Staatsbibliothek als Gebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werks der Baukunst ist.
Die Revision rügt zu Recht, dass die Entscheidung über diesen Antrag verfahrensfehlerhaft ist.
a) Das BerGer. hat bei seiner Beurteilung, dass der Kl. nicht nachgewiesen habe, dass er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstossen, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozessstoff umfassend auseinander zu setzen.
(1) Der Kl. hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass diese - wie der Kl. mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat - belegen, dass er beginnend mit den ersten Ideenskizzen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in die später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Baukunst gefunden hat.
Das BerGer. hat nicht dargelegt, dass dieser Sachvortrag nicht hinreichend substanziiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft, hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 1991, 456 [458] = NJW 1991, 1484 - Goggolore). Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber wesentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264 [269] = GRUR 1991, 455 = NJW 1991, 1231 - Betriebssystem, m.w. Nachw.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die massgeblichen Umstände schon bei einem blossen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kl. seiner Darlegungslast auch durch die Vorlage des Werks genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Hdb. d. UrheberR, 2. Aufl., Rdnrn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH , MuR 2001, 106 [107 f.] - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen werden können. Das BerGer. hat jedoch nicht dargelegt, dass der Kl. im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
Die Urheberschaft des Kl. an den vorgelegten Skizzen und Zeichnungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kl. zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
(2) Das BerGer. hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.
aa) Wird das Vorbringen des Kl. unterstellt, sind die von ihm vorgelegten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind bei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die massgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des Wettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.
Das BerGer. durfte von der Würdigung der eingereichten Unterlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferischen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, dass nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werks mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62 [64]; BGH, GRUR 1985, 529 = NJW 1985, 1633 - Happening; Schricker/Loewenheim, § 7 Rdnr. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 7 Rdnr. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, UrheberR, § 7 Rdnr. 9; Schack, Urheber- und UrhebervertragsR, 2. Aufl., Rdnr. 282; Rehbinder, UrheberR, 11. Aufl., Rdnr. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand der vom Kl. vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gegebenenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigenhändig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmässig ein anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Blosse Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, GRUR 1995, 47 [48] = NJW-RR 1995, 307 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant, m.w. Nachw.).
bb) Das BerGer. hat zu Recht angenommen, dass sich aus den Architektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Vermutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 10 Rdnr. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt die Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin widerlegliche - Vermutung der Urheberschaft auf Grund von Urhebervermerken auf Architektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwürfen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zukommt. Das BerGer. hat zwar angenommen, dass die Staatsbibliothek nach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, gebaut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, dass alle schöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschliesslich aller schöpferischen Beiträge, für die der Kl. seine Urheberschaft behauptet, bereits in diesen Entwürfen verkörpert sind.
b) Die Entscheidung des BerGer. über den Feststellungshilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die Zeichnungen und Entwürfe, die der Kl. in den
GRUR 3 / 2003, 234:
- BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00 -
Vorinstanzen vorgelegt hat, um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluss des Berufungsverfahrens zurückgegeben worden. Es kann offen bleiben, ob der Mangel, dass die Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen, geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Bekl. als vollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen identisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64 [67]; BGH, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Kl. stammen, und eine Würdigung, inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Kl. an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eigener Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das BerGer. im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vornehmen können.
III.
Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Feststellungshilfsantrags auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfliesst. Bei einem während eines langen Zeitraums entstehenden Werks - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek - können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungsprozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei allerdings, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208 [212] = NJW 1993, 2678 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/Loewenheim, § 8 Rdnr. 7; Wandtke/Bullinger/Thum , § 8 Rdnr. 9; Schack , Rdnrn. 277ff.) und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch BGH , GRUR 1959 ,335 [336 ] = LM § 6 Lit UhG Nr. 1 - Wenn wir alle Engel wären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von Prof. Scharoun - anders als es das BerGer. gemeint hat - nicht notwendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Kl. allenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise schon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Kl. auf die Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kl. in seinem Schriftsatz vom 15.11.1999 zum Beweis dafür benannt hat, dass er nach dem Tod von Prof. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek erbracht hat.
2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das BerGer. gegebenenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Parteien Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalentwürfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Bekl. solche Unterlagen. Andererseits hat die Bekl. behauptet, dass sehr viele - noch nicht ausgewertete - Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlass von Prof. Scharoun im Besitz des Kl. seien.
IV.
Für den Fall, dass sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten Berufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsantrag folgendes auszuführen:
Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kl. insoweit geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter Form - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werks der Baukunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG; BGH, GRUR 1999, 230 [231] = NJW 1999, 790 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen bei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistungen zu Grunde liegen, u.a. darauf beruhen, dass das Werk der Baukunst bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbstständigen Bauteilen des errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäss Sache des Kl., gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustellen.
V.
Die Revision des Kl. gegen die Abweisung seines Feststellungshauptantrags war danach mit der Massgabe zurückzuweisen, dass dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Kl. gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerGer. zurückzuverweisen.
