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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
13.10.2004
Aktenzeichen
I ZR 163/02
Entscheidungsname
Hotel Maritime
Fundstellen
BGH NJW 2005, 1435
BGH GRUR 2005, 431
§§
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG
db.nummer
bgh-001ZR-2002-00163
Entscheidung
BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 163/02 - "Hotel Maritime" (OLG Hamburg)
Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2 MarkenG
Leitsätze (amtl)
1. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist.
2. Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist.
