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Gericht
Landgericht München I (LG München)

Datum
15.10.2003

Aktenzeichen
9 O 11360/03

Entscheidungsname
Esra

Fundstellen
LG München GRUR-RR 2004, 92
LG München ZUM 2004, 234
LG München AfP 2004, 156

§§
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG
§§ 823, 1004 BGB

db.nummer

lgmünchen-0009O-2003-11360

Entscheidung

LG München, Urteil vom 15.10.2003 - 9 O 11360/03 - "Esra"
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG
§§ 823, 1004 BGB

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwischen einer Künstlerin und einem Verlag über die Zulässigkeit des Vertriebs eines biografischen Romans, in dem der Autor das Privat- und Intimleben der Künstlerin behandelt.
2. Die Kunstfreiheit gewährleistet jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Sie erstreckt sich auch auf die Tätigkeit eines Verlags, da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt.
3. Entfaltet ein Kunstwerk auf der sozialen Ebene Wirkungen, kann die Kunstfreiheitsgarantie mit dem Persönlichkeitsrecht in Konflikt geraten.
4. Ist dies wegen eines Eingriffs in die Intimssphäre der Fall, ohne dass sich das künstlerische Abbild des Romans vom Urbild der Realität verselbsständigt, kann bei Abwägung aller Umstände das Persönlichkeitsrecht über die Kunstfreiheit überwiegen.

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