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Gericht
Landgericht München I (LG München)
Datum
05.08.2004
Aktenzeichen
7 O 15374/02
Entscheidungsname
O Fortuna
Fundstellen
LG München GRUR 2005, 574
LG München ZUM 2005, 849
§§
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 20, 21, 14, 39, 97 UrhG
§ 32 ZPO
db.nummer
lgmünchen-0007O-2002-15374
Entscheidung
LG München, Urteil vom 05.08.2004 - 7 O 15374/02 - "O Fortuna"
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 20, 21, 14, 39, 97 UrhG
§ 32 ZPO
Leitsätze (tm.)
1. Zum Streit zwischen einem Musikverlag und einem Boxveranstalter bzw. einem Fernsehsender über die Rechtmässigkeit der Verwendung des Chorstücks "O Fortuna" aus der Komposition "Carmina Burana" des Komponisten Carl Orff anlässlich des Einmarsches ("Walk-In") eines Boxers in die Boxarena und wegen der Höhe der für die Nutzung zur Fernsehsendung geschuldeten Lizenzgebühr (hier: " 2.500,- pro Sendung).
2. Gegenstand der den Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte ist in der Regel nur das vollständige und unveränderte Werk in seiner vom Urheber für die Öffentlichkeit vorgesehenen konkreten Form und mit dem darin zum Ausdruck kommenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck. Sollen Ausschnitte des Werkes genutzt werden, soll es z.B. für einen Werbespot mit entsprechenden Bildfolgen oder Texten verbunden werden oder soll es als Grundlage für Bearbeitungen, Verfilmungen oder sonstige Eingriffe dienen, bei denen es zwar nach wie vor erkennbar bleibt, aber einen anderen geistig-ästhetischen Gesamteindruck erfährt, müssen die hierfür zusätzlichen erforderlichen Nutzungsrechte gesondert vom Urheber erworben werden.
