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Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg)

Datum
07.07.2004

Aktenzeichen
5 U 143/03

Entscheidungsname
Bauhauslampen aus Italien

Fundstellen
OLG Hamburg ZUM 2005, 170
OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41

§§
Art. 28, 30 EG
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16 , 17 Abs. 1, 97 UrhG

db.nummer

olghamburg-0005U-2003-00143

Entscheidung

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 - "Bauhauslampen aus Italien"
Art. 28, 30 EG
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16 , 17 Abs. 1, 97 UrhG

Leitsätze (amtl)

1. Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gemäss § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
2. Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
3. Das Verbot solcher Massnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Massnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.
4. Zum Bestandsschutz bei der Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz nach italienischem Recht (Gesetzesdekret Nr. 164/2001 vom 12.4.2001).

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