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infos

Gericht
Landgericht Hamburg (LG Hamburg)

Datum
18.03.2005

Aktenzeichen
308 O 390/04

Entscheidungsname

Fundstellen
LG Hamburg ZUM 2005, 483
LG Hamburg NJOZ 2006, 1744
LG Hamburg GRUR-RR 2006, 316 (LS)

§§
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 14, 16, 19a, 23, 97 Abs. 1 UrhG

db.nummer

lghamburg-0308O-2004-000390

Entscheidung

LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2005 - 308 O 390/04 -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 14, 16, 19a, 23, 97 Abs. 1 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Zum Streit zwischen den Miturhebern bzw. den Verlegern des Musikwerks "In the Shadow" (interpretiert von der Künstlergruppe "The Rasmus") und einem Unternehmen über die Berechtigung eine als Ruftonmelodie (Handyklingelton) bearbeitete Version des Werkes über das Internet gegen Entgelt zum Herunterladen (Download) zu vertreiben.
2. Diese Art der Nutzung stellt eine Vervielfältigung und eine öffentliche Zugänglichmachung einer unfrei bearbeiteten und eine das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzenden, enstellten Version des Werkes dar.
3. Die GEMA nimmt aufgrund der Berechtigungsverträge mit den Urhebern nicht das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung von Musikwerken wahr und kann dementsprechend Dritten keine dahingehenden Nutzungsrechte einräumen.
4. Dies gilt selbst dann, wenn von dem Musikwerk bereits zuvor mit Einwilligung der Urheber eine Ruftonmelodie veröffentlicht wurde.

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