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infos
Gericht
Landgericht Hamburg (LG Hamburg)
Datum
04.04.2001
Aktenzeichen
308 O 112/01
Entscheidungsname
Handy-Klingeltöne / Handy - Klingelton
Fundstellen
LG Hamburg ZUM 2001, 443
LG Hamburg GRUR-RR 2001, 259
§§
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 14, 23, 31 Abs. 5, 39, 97 UrhG
db.nummer
lghamburg-0308O-2001-00112
Entscheidung
LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2001 - 308 O 112/01 - "Handy-Klingeltöne" -
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 14, 23, 31 Abs. 5, 39, 97 UrhG
Leitsätze (tm.)
1. Zum Streit zwischen dem Komponisten und dem Tonträgerhersteller über die Frage, ob das Recht zur Nutzung einer Bearbeitung eines Musikwerkes als Klingelton für ein Mobiltelefon (Handy) der GEMA zuvor wirksam aufgrund der mit dem Komponisten geschlossen Berechtigungsvertrages eingeräumt wurde, so dass diese darüber gegenüber dem Tonträgerhersteller verfügen konnte.
2. Die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton stellt seit 1999 eine eigenständige dingliche Nutzungsart dar.
3. Der Urheber hat einen Anspruch darauf, dass sein Werk nur in der diesem von ihm verliehenen Gestaltung mit dem sich daraus ergebenden geistig-ästhetischen Gesamteindruck genutzt wird. Daraus folgt, dass jede andere Gestaltung eine Änderung und damit auch eine Bearbeitung darstellt, deren Nutzung nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist.
