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Gericht
Oberlandesgericht München (OLG München)
Datum
28.07.2005
Aktenzeichen
29 U 2887/05
Entscheidungsname
AnyDVD / Any DVD
Fundstellen
OLG München ZUM 2005, 896
OLG München GRUR-RR 2005, 372
OLG München MMR 2005, 768
§§
Art. 10 EMRK
Art. 6 Richtlinie 2001/29/EG
Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, 14 GG
§§ 69a Abs. 5, 85 f., 95a UrhG
§ 823 Abs. 2 BGB
§§ 8 ff. TDG
db.nummer
olgmünchen-0029U-2005-02887
Entscheidung
OLG München, Urteil vom 28.07.2005 - 29 U 2887/05 - "AnyDVD" (LG München)
Art. 10 EMRK
Art. 6 Richtlinie 2001/29/EG
Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, 14 GG
§§ 69a Abs. 5, 85 f., 95a UrhG
§ 823 Abs. 2 BGB
§§ 8 ff. TDG
Leitsätze (tm.)
1. Zum Streit zwischen Bildtonträgerunternehmen, die sich darauf berufen, ihre Produkte zum Schutz ihres Tonträgerherstellungsrechts mit technischen Schutzmassnahmen gegen Raubkopien versehen zu haben und einem Verlag, wegen dessen Veröffentlichung eines Artikels im Internet, der sich mit der Umgehung solcher Kopierschutzsperren bei CD´s und DVD´s beschäftigt und einen Hyperlink auf die Website eines Anbieters von Umgeheungssoftware beinhaltet.
2. § 95a UrhG ist kein neues Leistungsschutzrecht. § 95a Abs. 3 UrhG ist ein Schutzgesetz.
3. Dienstleistung i.S. des § 95a Abs. 3 UrhG kann auch die Anleitungen zur Umgehung technischer Schutzmassnahmen sein. Die Anleitung muss jedoch so konkret sein, dass der interessierte Durchschnittsnutzer mit ihrer Hilfe die Schutzmassnahmen ohne weitere Informationen umgehen kann.
4. Werbung i.S. von § 95a Abs. 3 UrhG ist jede Äusserung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern.
5. Für eine Urheberrechtsverletzung haftet derjenige als Störer, der, auch ohne Verschulden, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal dazu beigetragen hat.
6. Bei redaktioneller Berichterstattung über eine Angelegenheit, die für die Öffentlichkeit von allgemeiner Bedeutung ist, handelt es sicht nicht um Werbung, sondern um die Ausübung eines Kernbereichs der Pressefreiheit. Deshalb kommt auch grundsätzlich keine Haftung als Störer in Betracht, wenn dabei die Werbeaussagen Dritter wiedergegeben werden.
7. Durch das Setzen eines Hyperlinks in einem Online-Artikel kann ein Verstoss gegen § 95a Abs. 3 UrhG willentlich und adäquat-kausal unterstützt werden. Die Pressefreiheit steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die positive Kenntnis vorlag, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient. Das Wesentliche eines Hyperlinks ist nicht die Mitteilung einer Information - etwa der URL der Website, auf die verlinkt wird -, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten Website zu verbinden. Dadurch wird eine neue Dimension eröffnet, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgeht und im Offline-Bereich kein Äquivalent hat.
