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infos

Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)

Datum
01.10.1998

Aktenzeichen
I ZR 104/96

Entscheidungsname
Treppenhausgestaltung

Fundstellen
BGH GRUR 1999, 230
BGH Schulze BGHZ 464
BGH ZUM 1999, 146
BGH NJW 1999, 790
BGH JZ 1999, 577

§§
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 11, 14, 39 UrhG

db.nummer

bgh-001ZR-1996-00104

Entscheidung

BGH, Urteil vom 01.10.1998 - I ZR 104/96 - "Treppenhausgestaltung" (OLG Stuttgart)
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 11, 14, 39 UrhG

Leitsätze (tm.)

1. Die Innengestaltung eines Treppenhauses kann als Werk der Baukunst angesehen werden, dessen Umgestaltung durch Einfügung von Zutaten als unzulässige Änderung.
2. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden. Die unveränderte Umsetzung eines Werks der Baukunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung.
3. Ein sich aus dem Zusammentreffen von Urheber- und der Eigentümerbelange ergebende Konflikt kann nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen im Einzelfall gelöst werden
4. Ästhetische Gründe allein sind in der Regel ungeeignet, dem Eigentümerinteresse auf bauliche Änderung eines Bauwerkes den Vorrang vor dem Urheberinteresse an einem Schutz vor künstlerischer Verschlechterung oder anderer Verfälschung der Wesenszüge des anderen wie geschaffen dargebotenen Bauwerkes zu geben. Das gleiche gilt für das Argument, die Änderung bewirke eine künstlerische Verbesserung, zumal sich dieses der richterlichen Überprüfung entzieht.
5. Selbst vertraglich eingeräumte Änderungsbefugnisse machen eine Enstellung eines Werkes nicht zulässig.
6. Der Inhaber eines ausschliesslichen Nutzungsrechts ist allein aufgrund dieser Rechtsstellung nicht befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Änderungsverbots und damit des Urheberpersönlichkeitsrechtes geltend zu machen. Dazu muss ihm vom Urheber selbst durch einen eigenen Rechtsakt die Befugnis erteilt werden.

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