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Gericht
Oberlandesgericht Köln (OLG Köln)
Datum
09.09.2005
Aktenzeichen
6 U 90/05
Entscheidungsname
Personal Video Recorder
Fundstellen
OLG Köln ZUM 2006, 143
OLG Köln GRUR-RR 2006, 5
OLG Köln MMR 2006, 35
§§
§§ 15 Abs. 3, 19a, 53 Abs. 1, 87 Abs. 1, 97 UrhG
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Nr. 3 u. III Nr. 1, 2 UWG
§§ 823, 1004 BGB
db.nummer
olgköln-0006U-2005-00090
Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005 - 6 U 90/05 - "Personal Video Recorder"
§§ 15 Abs. 3, 19a, 53 Abs. 1, 87 Abs. 1, 97 UrhG
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Nr. 3 u. III Nr. 1, 2 UWG
§§ 823, 1004 BGB
Leitsätze (amtl)
1. Ein Angebot an Internetnutzer, aus in Deutschland ausgestrahlten Fernsehprogrammen Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen Personal Computer ansehen zu können, nachdem der Anbieter eine von ihm digitalisierte Fassung der Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz seines Servers vorgehalten hat, erfüllt den Tatbestand des § 19a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein.
2. "Hersteller" der Vervielfältigungsstücke i.S. des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG in Anwendung des vorbezeichneten Geschäftsmodells ist der Anbieter und nicht der Internetnutzer (= Endkunde). Wird dem Internetznutzer der Programmabruf aber unentgeltlich gewährt, greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, so dass insoweit sowohl die "Widerrechtlichkeit" nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i.S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
3. Zwischen den Programmsendern und dem Anbieter des beschriebenen Geschäftsmodells besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil dem Sender durch dessen Angebot keine Zuschauer verloren gehen.
