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infos
Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
01.12.1999
Aktenzeichen
I ZR 49/97
Entscheidungsname
Marlene Dietrich
Fundstellen
BGHZ 143, 214
BGH NJW 2000, 2195
BGH GRUR 2000, 709
BGH ZUM 2000, 582
BGH Schulze BGHZ 477
BGH AfP 2000, 356
§§
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG
§§ 12, 823 BGB
§§ 11 ff. UrhG
§§ 22, 23 KUG
db.nummer
bgh-001ZR-1997-00049
Entscheidung
BGH, Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 49/97 - "Marlene Dietrich" (KG Berlin)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG
§§ 12, 823 BGB
§§ 11 ff. UrhG
§§ 22, 23 KUG
Leitsätze (amtl)
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.
2. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmasslichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.
