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infos
Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
30.01.1996
Aktenzeichen
VI ZR 386/94
Entscheidungsname
Der Lohnkiller
Fundstellen
BGHZ 132, 13
BGH NJW 1996, 1131
BGH ZUM 1996, 409
BGH AfP 1997, 144
BGH MDR 1996, 586
BGH GRUR 1997, 396
§§
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG
§ 823 BGB
§§ 186, 193 StGB
db.nummer
bgh-006ZR-1994-00386
Entscheidung
BGH, Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 386/94 - "Der Lohnkiller" (OLG Karlsruhe)
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG
§ 823 BGB
§§ 186, 193 StGB
Leitsätze (amtl)
1. Das (in Form eines Zitats vorgenommene) Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äusserung lediglich - als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt.
2. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie zu den Anforderungen an die "pressemässige Sorgfalt" im Rahmen der Recherchierungspflicht desjenigen, der eine nicht erweislich wahre herabsetzende Tatsachenbehauptung über einen anderen unter Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen verbreitet.
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Geldersatz für immateriellen Schaden auch dann zugesprochen werden kann, wenn weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der verbreiteten herabsetzenden Behauptung festgestellt werden kann.
