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infos

Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)

Datum
19.12.1995

Aktenzeichen
VI ZR 15/95

Entscheidungsname
Caroline von Monaco III

Fundstellen
BGHZ 131, 332
BGH NJW 1996, 1128
BGH GRUR 1996, 923
BGH AfP 1996, 140
BGH ZUM 1996, 405
BGH MDR 1996, 913
BGH EWiR 1996, 371
BGH WM 1996, 689
BGH NVwZ 1996, 622
BGH JZ 1997, 39
BGH VersR 1996, 593

§§
Art. 2, 5 Abs. 1 GG
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG

db.nummer

bgh-006ZR-1995-00015

Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.12.1995 - VI ZR 15/95 - "Caroline von Monaco II" (OLG Hamburg)
Art. 2, 5 Abs. 1 GG
§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG

Leitsätze (amtl)

1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.
2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.
3. Ausserhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine öffentliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde.
In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen.

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