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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)

Datum
08.07.1993

Aktenzeichen
I ZR 124/91

Entscheidungsname
Verteileranlagen

Fundstellen
BGHZ 123, 149
BGH GRUR 1994, 45
BGH MDR 1994,
BGH Schulze BGHZ 425
BGH ZUM 1994, 503
BGH NJW 1993, 2871

§§
§§ 19 Abs. 3, 20, 25, 52 UrhG

db.nummer

bgh-001ZR-1991-00124

Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - I ZR 124/91 - "Verteileranlagen" (OLG Frankfurt a. M.)
§§ 19 Abs. 3, 20, 25, 52 UrhG

Leitsätze

1. Überträgt eine Justizvollzugsanstalt Musikwerke unter Benutzung von Ton- oder Bildtonträgern über eine anstaltseigene Verteileranlage in die Hafträume, nimmt sie eine Drahtfunksendung im Sinne des § 20 UrhG vor.
2. Auch die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen geschützter Werke über eine anstaltseigene Verteileranlage unterfällt dem Senderecht, weil die Werke dabei mit Hilfe einer "ähnlichen technischen Einrichtung" im Sinne des § 20 UrhG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
3. Die Schranken des § 52 UrhG sind auf öffentliche Wiedergaben in Justizvollzugsanstalten, die mit Hilfe von Verteileranlagen durchgeführt werden, und auf zu diesem Zweck vorgenommene Aufzeichnungen von Funksendungen nicht anwendbar.

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