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Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)
Datum
07.11.2002
Aktenzeichen
I ZR 175/00
Entscheidungsname
Sender Felsberg
Fundstellen
BGHZ 152, 317
BGH GRUR 2003, 328
BGH Schulze BGHZ 505
BGH AfP 2003, 153
BGH ZUM 2003, 225
§§
§§ 20, 20a, 76, 86 UrhG
db.nummer
bgh-001ZR-2000-00175
Entscheidung
BGH, Urteil vom 07.11.2002 - I ZR 175/00 - "Sender Felsberg" (OLG Saarbrücken)
§§ 20, 20a, 76, 86 UrhG
Leitsätze (amtl)
1. Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.
2. Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, dass die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.
