db.ergebnis Nr. 1 von 5


infos

Gericht
Bundesgerichtshof (BGH)

Datum
07.11.2002

Aktenzeichen
I ZR 175/00

Entscheidungsname
Sender Felsberg

Fundstellen
BGHZ 152, 317
BGH GRUR 2003, 328
BGH Schulze BGHZ 505
BGH AfP 2003, 153
BGH ZUM 2003, 225

§§
§§ 20, 20a, 76, 86 UrhG

db.nummer

bgh-001ZR-2000-00175

Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.11.2002 - I ZR 175/00 - "Sender Felsberg" (OLG Saarbrücken)
§§ 20, 20a, 76, 86 UrhG

Leitsätze (amtl)

1. Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tatbestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Bezug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.
2. Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechtsordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht wegen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend machen kann, zu berücksichtigen, dass die Rundfunksendungen auch im Bestimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.

Neue Suche